Allgemeine Einkaufsbedingungen der PMA/TOOLS AG

Stand: 01/2022

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Bestellungen von Produkten sowie Bezug von Leistungen gleich welcher Art der PMA/TOOLS AG (nachfolgend: „Besteller“) und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Als Lieferant wird nachfolgend auch der Werkunternehmer, Dienstleister und sonstige Vertragspartner bezeichnet.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Nimmt der Besteller die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht die Annahme abweichender Bedingungen abgeleitet werden.
  3. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Bestellung und die allgemeinen Einkaufsbedingungen der PMA/TOOLS gelten als durch den Lieferanten in ihrer Gesamtheit und ohne jegliche Änderungen akzeptiert, wenn der Lieferant eine Bestellung schriftlich oder im Wege elektronischen Datenverkehrs annimmt oder mit der Erbringung der Lieferungen oder Leistungen beginnt, die Gegenstand der Bestellung sind.
  4. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Bedingungen.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Verabredungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  6. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden auch dann vom Besteller nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen können schriftlich getroffen werden, sofern die Kosten zeitlich und sachlich konkretisiert sind.

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Bei jedem Schriftwechsel ist die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer bzw. Besteller-Name anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, hat PMA/TOOLS nicht einzustehen.
  2. Die den Bestellungen beigefügten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Artikel Geometrien sowie die Werkspezifikationen und sonstigen Angaben des Bestellers sind wesentlicher Bestandteil der Bestellungen. Ist die Entwicklungs- und/oder Zeichnungsverantwortung beim Lieferanten, so hat dieser diese Unterlagen ohne Aufforderung an PMA/TOOLS zu liefern, spätestens nach 14 Geschäftstagen nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung von PMA/TOOLS.
  3. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
  4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
  5. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie insbesondere bezüglich der Kosten einer Neuvergabe des Auftrags und der Mehrkosten der Auftragsabwicklung Schadensersatz zu verlangen. Bei Zustimmung durch den Besteller gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.
  6. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind. Sollten Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung haben (fachlich oder technisch) so ist dies umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn schriftliche Vereinbarungen über den Preis zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sind und die Notwendigkeit der Preiserhöhungen präzise nachvollziehbar dargestellt werden kann. Preiserhöhungen müssen spätestens sechs Wochen vor Quartalsende mitgeteilt werden.
  2. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ ein. Die Transport-, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen. Anfragen über die Art und Herkunft der Verpackung sind auf Wunsch von PMA/TOOLS innerhalb von 14 Geschäftstagen zu liefern.
  3. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 4 Lieferung

  1. Im Rahmen der Lieferung und des Transports von gefährlichen Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 GGBefG bzw. den nachfolgenden gesetzlichen Regelungen und etwaiger Rechtsverordnungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich jegliche Anfragen von PMA/TOOLS innerhalb von 7 Geschäftstagen schriftlich zu beantworten.
  2. Mehr- und Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn PMA/TOOLS hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Mehr- bzw. Teillieferungen bedeutet keine Zustimmung.
  3. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat der Auftragnehmer in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
  4. Unsere Warenannahme ist Mo – Do 8.00 – 16.00 Uhr und Fr 8.00 – 15.00 Uhr geöffnet.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und läuft, sofern kein Fixtermin vereinbart wurde, vom Datum des Bestelltages an. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung gilt das Eingangsdatum bei der von uns angegebenen Versand- bzw. Lieferanschrift.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Lieferant seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Unterlässt der Lieferant die Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
  3. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder zu einem bestimmten Fixtermin, ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag, in dem sich der Lieferant im Verzuge befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, höchstens jedoch 10 % des gesamten Liefer- oder Leistungswertes zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Neben der Vertragsstrafe kann der Besteller Ersatz der darüberhinausgehenden, aus der Lieferverzögerung entstandenen, unmittelbaren wie mittelbaren Schäden, einschließlich der Folgeschäden, verlangen. Die vereinbarte Vertragsstrafe besteht eigenständig neben etwaigen Schadensersatzansprüchen. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
  4. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.
  5. Die Vertragsstrafe kann – neben der Erfüllung – geltend gemacht werden, wenn der Besteller den Vorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB gegenüber dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entgegennahme der verspäteten Lieferung erklärt.
  6. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Lieferungstermine anknüpfenden Zahlungsfristen nicht.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Lieferung „frei Haus“ über, soweit nicht Anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller benannten Empfangsstelle über.

§ 7 Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  2. In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu beeinflussender Ereignisse, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert oder unser Interesse an der Lieferung infolgedessen ganz entfällt.
  3. Ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten kann weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen, noch in dem Unvermögen, die notwendigen Lizenzen für die zu liefernde Software oder die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beizubringen.

§ 8 Mängeluntersuchung und Gewährleistung/Sachmängelhaftung

  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Menge und Beschaffenheit besitzen. Sobald dem Lieferanten im Hinblick auf die gelieferten Produkte ein neuerer Stand der Technik bekannt oder von diesem entwickelt wird, ist dieser Umstand dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und nach Möglichkeit eine Umstellung auf den neuesten Stand vorzunehmen. Der Lieferant hat den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Kinderarbeitsverbot und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von dem Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Lieferant garantiert darüber hinaus, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.
  3. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten an der vom Besteller vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Im Falle der Auslieferung der erhaltenen Waren – einzeln oder im verarbeiteten Zustand – an Kunden des Bestellers, beginnt die Frist für verdeckte Mängel mit der Auslieferung an den jeweiligen Kunden. Die Verjährung der Sachmängelansprüche tritt in diesen Fällen jedoch spätestens mit Ablauf von 36 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten ein.
  4. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der vom Besteller in dessen schriftlicher Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre nach ordnungsgemäßer Bereitstellung des Liefergegenstandes zum Zwecke der Abnahme.
  5. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Übergabe neu zu laufen. Etwa eingetretene Stillstandzeiten, welche auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet.
  6. Der Wareneingang erfolgt gemäß § 377 HGB vorbehaltlich einer nachträglichen Wareneingangs-/Qualitätskontrolle. Der Besteller hat die Lieferung/Leistung entsprechend den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offene Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rüge rechtzeitig ist, sofern sie innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller erfolgt. Verdeckte Mängel sind vom Besteller gegenüber dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und zu rügen.
  7. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
  8. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung sowie auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt dem Besteller ausdrücklich vorbehalten.
  9. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung aus der Mängelhaftung innerhalb der vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
  10.  Kleine Mängel können vom Besteller – in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Der Besteller kann den Lieferanten in diesem Fall mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche Recht steht dem Besteller in dringenden Fällen zu und/oder wenn ungewöhnliche hohe Schäden drohen. Der Besteller entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein solcher Fall vorliegt.
  11.  Der Lieferant ist verpflichtet, Regressansprüche unverzüglich nach Geltendmachung durch den Besteller bei seinen Vorlieferanten anzuzeigen. Unabhängig hiervon bleibt die eigene Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Besteller bestehen.
  12.  Auf die Rückgriffsansprüche des Bestellers wegen mangelbehafteter Ware findet die gesetzliche Regelung (§ 478 BGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Besteller die Rückgriffsansprüche auch dann zustehen, wenn es sich lediglich um eine Teilelieferung handelt und/oder ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt. Weiterhin verjähren die Rückgriffsansprüche des Bestellers frühestens nach 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.

§ 9 Produkthaftung – Freistellung

  1. Wird der Besteller wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller den Schaden zu ersetzen bzw. ihn insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde. Der Schaden umfasst auch die Kosten und Aufwendungen einer vorsorglichen Rückrufaktion sowie die einer erforderlichen Rechtsverteidigung im In- und Ausland.
  2. Der Lieferant hat die Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Er hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dies dem Besteller nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird, soweit der Besteller dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

§ 10 Schutzrechte, Rechtsmängel

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, insbesondere durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten Waren und sonstigen Leistungen, keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Es sei denn, es besteht eine dem entgegenstehende, individuelle vertragliche Vereinbarung.
  2. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
  3. Wird der Besteller von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit die Ansprüche begründet sind. Der Lieferant hat unabhängig von der Begründetheit der Ansprüche sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine hinreichende Rechtsverteidigung erforderlich sind.
  4. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen, einschließlich der Kosten und Aufwendungen einer erforderlichen Rechtsverteidigung im In- und Ausland.
  5. Der Besteller ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung usw. zu beschaffen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Formen, Muster, Materialbeistellungen

  1. Erweiterten Eigentumsvorbehalt erkennen wir nicht an. Gleiches gilt für vertragliche Verpfändungen unserer Ansprüche gegen unsere Abnehmer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
  2. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer unverzüglich Ersatz zu leisten. Auf Verlangen ist dem Besteller eine Aufstellung der Materialien zu übergeben.
  3. Verarbeitung oder Umbildung des Materials durch den Lieferanten erfolgt für den Besteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen des Bestellers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. An allen für den Lieferanten angefertigten bzw. ihm überlassenen Abbildungen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Muster, Modellen, Formen, Profilen, Normblätter, Berechnungen, Werkzeugen usw. behält sich der Besteller das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich zur Fertigung und Vertragsabwicklung für den Besteller zu verwenden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern und Dritten gegenüber geheim zu halten. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller unaufgefordert kostenfrei zurückzugeben.
  5. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller die Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.

    Grundsätzliches zum Bereich Werkzeuge

    Werkzeugkosten, auch anteilige Werkzeugkosten, sind neutral zu verrechnen, d. h. ohne Gewinnaufschläge als Sondereinzelkosten (SEK) an den Käufer. Auch kalkulatorische Sicherheitsaufschläge werden mit den beiliegenden Einkaufsbedingungen ausgeschlossen. Die Herstellkosten des Werkzeuges müssen dem tatsächlichen Leistungsverbrauch entsprechen. Gewinn und Kostendeckung erfolgt allein über die Produktfertigung.

  6. Werkzeuge des PMA/TOOLS-Lieferanten:

    a) Werkzeuge des Käufers sind dem Lieferanten leihweise überlassen und bleiben Eigentum des Käufers oder seines Kunden, so weit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

    b) Der Lieferant darf die Werkzeuge nur für die Produktion von Ware im Rahmen eines Liefervertrages mit dem Käufer verwenden. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Käufers darf der Lieferant die Werkzeuge nicht für andere oder eigene Zwecke benutzen oder Dritten eine solche Benutzung gestatten.

    c) Die Werkzeuge sind deutlich als Eigentum des Käufers oder seines Kunden zu kennzeichnen. Sie sind sicher und vom Eigentum des Lieferanten getrennt aufzubewahren. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge auf seine Kosten in einem so guten und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, dass die Qualität der aus dem Werkzeug herzustellenden Teile sowie die Ausbringungsleistung des Werkzeugs, unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes des Werkzeugs, gewährleistet bleibt. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Werkzeuge, solange sie sich im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Lieferanten befinden. Der Lieferant versichert die Werkzeuge auf seine Kosten und in einem Umfang, der die Wiederbeschaffung bei Verlust deckt. Der Lieferant tritt hiermit alle seine Zahlungsansprüche gegen den Versicherer an den Käufer ab, und der Käufer nimmt diese Abtretung an. Der Lieferant verfährt mit den Werkzeugen vorsichtig und schonend. Er stellt den Käufer von jeglichen Ansprüchen sowie allen Kosten und Schäden frei, die sich aus dem Einbau, dem Gebrauch, der Aufbewahrung oder einer nicht fachgerechten Reparatur der Werkzeuge ergeben können. Der Käufer und/oder sein Kunde dürfen das Betriebsgelände des Lieferanten jederzeit während der gewöhnlichen Geschäftszeiten betreten, um dort die Werkzeuge und Aufzeichnungen über die Werkzeuge zu kontrollieren. Auf Verlangen des Käufers führt der Lieferant eine körperliche Inventur durch.

    d) Der Käufer kann jederzeit seine Werkzeuge herausverlangen. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr liefern kann. Verlangt der Käufer die Herausgabe, stellt der Lieferant dem Käufer die Werkzeuge zur Abholung innerhalb 5 Werktagen bereit. Auf Verlangen des Käufers übersendet der Lieferant die Werkzeuge gegen angemessenen Kostenersatz auch an einen vom Käufer genannten Bestimmungsort. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen. Dies gilt nicht, wenn er wegen unbestrittenen oder titulierten Forderungen zurückbehält.

  7.  Werkzeuge des PMA/TOOLS-Lieferanten:

    a) Hat der Käufer die Werkzeugkosten anteilig übernommen, und der Lieferant den verbliebenen Teil der Werkzeugkosten, gewährt der Lieferant dem Käufer ein 100%- Ankaufsrecht an den Werkzeugen für den PMA/TOOLS-Umfang des Lieferanten. Macht der Käufer von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, berechnet sich der Kaufpreis wie folgt:
    Ursprüngliche Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich erfolgter Abschreibungen für Abnutzung und gegebenenfalls sonstiger Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Werkzeugs nach Ausübung des Ankaufsrechts. Abschreibungen für Abnutzung werden nur berücksichtigt, wenn dem Lieferanten über den Teilepreis eine bekannte Vergütung für diese Abschreibungen zugeflossen ist.
    Werden anteilige Werkzeugkosten an den Lieferanten gezahlt, so definiert sich der Ankaufspreis des Werkzeuges aus Kosten des Werkzeuges minus bezahlter anteiliger Werkzeugkosten minus bekannter Vergütung über die abgenommene Beschaffungsmenge.
    In keinem Falle darf der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts den Marktwert (Wiederbeschaffungskosten für ein gleichartiges gebrauchtes Werkzeug) übersteigen. Das Ankaufsrecht besteht nicht, wenn der Lieferant diese Werkzeuge für die Herstellung seiner sonstigen Standardprodukte benötigt, was aber hiermit grundsätzlich ausgeschlossen wird. Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich den Käufer bei den Ankaufsaktionen maximal zu unterstützen.

    b) Der Lieferant stattet den Käufer mit allen Technischen Informationen aus, die der Käufer zur Installation, Montage und Verwendung dieser Werkzeuge benötigt; spätesten 14 Geschäftstage nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung von PMA/TOOLS. Der Käufer darf die Technischen Informationen vorbehaltlich gewerblicher Schutzrechte (z. B. Patente) des Lieferanten uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen. Konstruktions- oder Produktionsinformationen, die einem geistigen Eigentumsrecht des Lieferanten unterliegen, darf der Käufer nur für eigene Zwecke verwenden.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Zu keinem Zeitpunkt darf der Lieferant Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen, Kenntnisse, Entwürfe, Daten, Know-how an Dritte weitergeben. und auch keine anderen Informationen, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich angesehen werden. Die Parteien dürfen solche Informationen weder für eigene noch für fremde Zwecke nutzen oder einbeziehen, es sei denn, dies ist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich. Die Parteien erwerben keine Rechte an Spezifikationen oder sonstigem Know-how jeglicher Art der anderen Vertragspartei und dürfen diese Spezifikationen oder dieses Know-how ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht vervielfältigen, nutzen oder in irgendeiner Form weitergeben, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag.
  2. Auf Anforderung hat der Lieferant alle von PMA/TOOLS stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an PMA/TOOLS zurückzugeben oder zu vernichten.
  3. Erzeugnisse, die nach von PMA/TOOLS entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 13 Haftung/Versicherungen

  1. Zur Abdeckung des allgemeinen Haftungsrisikos, wie auch aller Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos, ist der Lieferant verpflichtet eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen und die Deckung auf Wunsch dem Besteller nachzuweisen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Lieferanten abgeschlossen.

§ 14 Rechnungserteilung

  1. Die Rechnung ist nach erfolgter Lieferung unter Abgabe der in der Bestellung ausgewiesenen Bestell- und Artikelnummer gesondert einzureichen.
  2. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Sofern nicht ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind, ist für jede Bestellung eine Gesamtrechnung nach vollständiger Auslieferung zu erstellen (2-fache Ausfertigung).
  3. Forderungen gegen den Besteller dürfen nur mit seinem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

§ 15 Zahlungen

  1. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tagen netto.
  2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
  3. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

§ 16 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist, die vom Besteller benannte, Empfangsstelle. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Bestellers. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Lieferant Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand am Sitz der PMA/TOOLS AG begründet. Der Besteller behält sich das Recht vor, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 17 Compliance

  1. Die PMA/TOOLS AG legt höchsten Wert auf die Einhaltung ethisch einwandfreier Standards und setzt diese Maßstäbe im Unternehmen um. Diese Standards richten sich nach den Bestimmungen des Global Compact der Vereinten Nationen, dessen Prinzipien sich PMA/TOOLS verpflichtet fühlt. Die Prinzipien umfassen Grundwerten auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Arbeitsnormen, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung. Zur Sicherstellung der Standards im Unternehmen des Bestellers verpflichtet sich der Lieferant, dieselben Standards anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis umzusetzen. Insbesondere hat der Lieferant den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb ihres Einflussbereichs zu unterstützen und zu achten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen in ihrem Einflussbereich verhindert werden. Lieferanten haben die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu wahren und alle Formen der Zwangsarbeit zu beseitigen. Die Lieferanten verhindern Kinderarbeit in all ihren Lieferantenketten. Die Lieferanten haben die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung voranzutreiben. Die Lieferanten haben zudem im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz zu unterstützen und Initiativen zu ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen. Die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien sind zu fördern. Die Lieferanten haben gegen alle Arten der Korruption einzutreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.
  2. Verstöße gegen die Prinzipien des Global Compact führen mit Eintreten der Kenntnis des Bestellers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern die sofortige Behebung des Verstoßes nicht sichergestellt ist.

§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird diejenige rechtlich zulässige Regelung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.